Bild oben: „Photovoltaik auf dem Dach eines Einfamilienhauses“ © MAXSHOT.PL, 2024

Solarpaket 1

Gesetzes-Paket für mehr Solarstrom & weniger Bürokratie

Das Solarpaket 1 soll Bürokratie abbauen und die Weichen für eine Beschleunigung des Ausbaus von Photovoltaik stellen. Das Solarpaket 1 ist laut Bundesregierung „ein Gesetzespaket zur Änderung des EEG und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“. Hierbei umfasst es laut des sog. „Überblickpapiers“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „die ganze Spannbreite der Photovoltaik (PV): von der kleinen Anlage auf dem Balkon über Anlagen auf Dächern von Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie Fabrikhallen bis hin zur großen Freiflächenanlage“. Aber auch zu Stromspeichern, Stromnetzen anderen erneuerbaren Energien enthält das Gesetzespaket wichtige Neuerungen.

Insgesamt zielt das Solarpaket 1 darauf ab, die Nutzung von Solarenergie in Deutschland zu steigern und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, indem der Anteil erneuerbarer Energien am Energiemix erhöht wird.

Luana informiert über das Gesetzespaket und stellt in diesem Beitrag dar, welche Vorteile es für den Bau und Betrieb von Photovoltaik-Anlagen mit sich bringt.


Quellen:
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (sog. „Überblickspapier“ als PDF)
Bundesregierung.de

Was sind die wichtigsten Neuerungen im Solarpaket 1?

Alle Neuerungen des Solarpakets 1 im Überblick

Wir haben alle Neuerungen für Sie im Überblick unten zusammengefasst. Sie betreffen nicht nur Entbürokratisierungen und angehobene Förderungen in Bezug auf Photovoltaik für Gewerbe und Industrie, sondern auch Erleichterungen für Photovoltaik bei Wohngebäuden, beispielsweise für den Mieterstrom und PV-Balkon-Anlagen.

Photovoltaik auf Industriepark
Bild oben: „Industrie mit geringem CO₂-Ausstoß“ © Kletr, 2024

Photovoltaik für Gewerbe & Industrie

Bei Photovoltaik für Gewerbe & Industrie bietet das Solarpaket 1 angehobene Förderungen und Erleichterungen durch geringere Auflagen und Verpflichtungen.

„Für größere Solaranlagen ab 40 Kilowatt (kW) auf Dächern wird die Förderung um 1,5 ct/kWh angehoben als Reaktion auf die gestiegenen Bau- und Kapitalkosten. Zusätzlich wachsen die ausgeschriebenen Mengen für die PV-Dachausschreibung großer Anlagen auf 2,3 GW pro Jahr ab 2026 auf. Um eine wettbewerbliche Preisbildung in diesem professionellen Segment zu unterstützen, wird nach einer Übergangszeit von einem Jahr die Anlagengröße, ab der die Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtend ist, auf 750 kW gesenkt.“


Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (sog. „Überblickspapier“ als PDF, S. 1)

„Bisher sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW zur Direktvermarktung verpflichtet. Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 200 kW, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterliegen, können künftig ihre Überschussmengen ohne Vergütung – aber auch ohne Direktvermarktungskosten – an den Netzbetreiber weitergeben. Hiervon profitieren insbesondere Anlagen mit einem hohen Eigenverbrauch, für die sich die Direktvermarktung heute nicht lohnt.“


Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (sog. „Überblickspapier“ als PDF, S. 2)

„Zudem soll zukünftig ein Anlagenzertifikat erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich sein. Unterhalb dieser Schwellen soll ein einfacher Nachweis über Einheitenzertifikate ausreichen. Außerdem wird das Verfahren massentauglich ausgestaltet. Im Solarpaket 1 wird die gesetzliche Grundlage für die erforderliche Datenbank für Einheitenzertfikate geschaffen. Damit werden Regelungen zu Vereinfachungen bei den erforderlichen Anlagenzertifikaten ergänzt.“


Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (sog. „Überblickspapier“ als PDF, S. 2)

„Ergänzend enthält das Gesetz Vereinfachungen bei der sog. Anlagenzusammenfassung. Das EEG betrachtet zur Ermittlung der Größe von Solaranlagen unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Anlagen wie eine Anlage. Im Solarpaket 1 ist eine Ausnahme von dieser Regelung für Dachanlagen hinter verschiedenen Netzanschlusspunkten vorgesehen. Vereinfacht gesagt: Die Anlage auf dem benachbarten Wohnhaus führt zukünftig nicht mehr dazu, dass die eigene Anlage größer gerechnet wird und somit z.B. Anforderungen erfüllen muss, die eigentlich nur auf größere Anlagen zutreffen. Eine weitere Erleichterung betrifft Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften. Balkon-PV wird sogar ganz von den Zusammenfassungsregeln ausgenommen.“


Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (sog. „Überblickspapier“ als PDF, S. 2)

Photovoltaik auf Wohngebäuden

Bei Photovoltaik für Wohngebäude enthält das Gesetzespaket Vorteile in Bezug auf Mieterstrom und die Installation von Balkon-PV-Anlagen soll entbürokratisiert werden.

Solarpaket 1: Photovoltaik-Balkon-Anlage
Bild oben: „Balkonsolarkraftwerk“ © Canetti, 2024

„Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung einführen: Dieses neue Modell ermöglicht eine bürokratiearme Lieferung von PV-Strom innerhalb eines Gebäudes. Die Weitergabe von PV-Strom an Wohn- oder Gewerbemieter oder Wohnungseigentümer soll weitestgehend von Lieferantenpflichten ausgenommen und die Betreiber der PV-Anlage insbesondere von der Pflicht zur Reststromlieferung befreit werden. Aufgrund dieser Befreiungen ist in Abgrenzung zum eigenständig fortbestehenden Mieterstrommodell keine zusätzliche Förderung der in diesem Modell innerhalb des Gebäudes genutzten Strommengen vorgesehen. Die Überschusseinspeisung in das Netz wird wie gewohnt nach dem EEG vergütet. Nebenanlagen des Gebäudes können für die Installation der PV-Anlage ebenso genutzt werden wie Stromspeicher zur Zwischenspeicherung des Stroms.“


Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (sog. „Überblickspapier“ als PDF, S. 2)

„Balkon-PV entbürokratisieren: Balkon-PV-Anlagen sollen möglichst unkompliziert in Betrieb genommen werden. Hierfür entfällt die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber und die Anmeldung im Marktstammdatenregister wird auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt. Die Inbetriebnahme von Balkon-PV-Anlagen soll auch dann möglich sein, wenn bei dem Betreiber bislang noch kein Zweirichtungszähler eingebaut wurde. Daher werden bis zur Installation eines geeichten Zweirichtungszählers übergangsweise alte rückwärtsdrehende Zähler geduldet. Auch ist es unser Ziel, Balkon-PV an normalen Steckdosen zu ermöglichen. Die „Steckerfrage“ und technische Details der Anlagen werden aber rechtlich nicht in Gesetzen, sondern in technischen Normen geregelt. Die Norm wird derzeit durch den VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (genauer: DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE) überarbeitet.“


Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (sog. „Überblickspapier“ als PDF, S. 2)

„Mieterstrom vereinfachen: Der Mieterstrom wird in Zukunft auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt. Durch eine Vereinfachung in den Regeln zur Anlagenzusammenfassung werden zudem unverhältnismäßige technische Anforderungen vermieden, die bislang in Quartieren häufig ein Problem darstellten.“


Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (sog. „Überblickspapier“ als PDF, S. 3)

„Strommengen für Wechselrichter einfach abrechnen: Die sehr geringen Stromverbräuche, welche bei Volleinspeiseanlagen für den Wechselrichter anfallen, sollen zukünftig unbürokratisch abgerechnet werden können. Bisher waren dazu oft separate Stromlieferverträge erforderlich, die hohe, als unverhältnismäßig empfundene, Kosten zur Folge hatten. Nun wird die Möglichkeit geschaffen, die Strommengen unter bestimmten Voraussetzungen über einen bereits bestehenden Stromliefervertrag mit abzurechnen.“


Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (sog. „Überblickspapier“ als PDF, S. 3)

„Dachanlagen bei Bedarf unbürokratisch repowern: Auch für Dachanlagen werden die Regelungen für umfangreiche Erneuerungen von bestehenden Anlagen deutlich verbessert, um z.B. den Einsatz von effizienteren Modulen unabhängig von dem Vorliegen eines Schadens an den einzelnen Modulen zu ermöglichen. Für Freiflächenanlagen wurde der Ersatz von Modulen bereits im Jahr 2022 neu geregelt.“


Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (sog. „Überblickspapier“ als PDF, S. 3)

Glückliche Frau auf einem Feld, die Papier in die Luft wirft vor blauem HImmel
Bild oben: „Freiheit“ © Studio Light and Shade, 2024

Entbürokratisierung des Ausbaus

Weitere Regelungen zur Entbürokratisierung des Ausbaus von PV sind u.a. Erweiterungen zur Förderung von Anlagen auf Gebäuden im Außenbereich.

„Direktvermarktung bis 25 kW vereinfachen: Die Vorgaben zur technischen Ausstattung kleinerer Anlagen bis 25 kW in der Direktvermarktung werden gelockert. Es ist nicht erforderlich, im Verhältnis von Anlagenbetreiber mit Direktvermarktern in diesem Segment gesetzliche Vorgaben zur technischen Ausstattung zu machen. Die optionale Direktvermarktung für kleinere PV-Anlagen wird dadurch günstiger. Zwischen Direktvermarkter und Anlagenbetreiber kann dennoch die Steuerbarkeit der direktvermarkteten Anlage vereinbart werden.“


Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (sog. „Überblickspapier“ als PDF, S. 3)

„Gebäude im Außenbereich erschließen: Die Möglichkeit zur Förderung von Anlagen auf Gebäuden im Außenbereich wird erweitert. Die bestehende EEG-Regelung, die verhindern soll, dass neue Gebäude im Außenbereich zu dem alleinigen Zweck des Baus einer PV-Anlagen (sog. „Solarstadl“) errichtet werden, wird grundsätzlich beibehalten, aber der entscheidende Stichtag wird auf den 1. März 2023 verschoben. Dächer bereits bestehender Gebäude können dann mit PV belegt werden.“


Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (sog. „Überblickspapier“ als PDF. S. 3)

„Ausgeförderte PV-Anlagen ohne Aufwand weiter betreiben können: Die bestehenden Regelungen, nach denen PV-Anlagen nach ihrem Förderende vom Netzbetreiber den Marktwert der PV-Stromerzeugung erhalten, werden um 5 Jahre verlängert. Anlagenbetreiber haben so weiterhin eine sehr einfache Möglichkeit zum Weiterbetrieb alter Anlagen.“


Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (sog. „Überblickspapier“ als PDF. S. 3)

„Sicherheiten bei Ausschreibungen schneller zurückerstatten: In Zukunft sollen die Projektsicherungsbeiträge, mit denen Bieter ihre Gebote in den Ausschreibungen absichern, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der PV-Anlage zurückgezahlt werden, um Projektentwicklern nicht unnötig lange Liquidität zu entziehen.“


Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (sog. „Überblickspapier“ als PDF. S. 3)

Ausbau von PV-Freiflächenanlagen

Das Solarpaket 1 fördert auch den Photovoltaik-Ausbau von Freiflächen. Mehr Flächen für Solarparks werden gefördert und der Ausgleich der landwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Interessen wird gestärkt.

Bild oben: „Panoramasicht auf Solarpark“ © Snapshot freddy, 2024

„Gebotsmenge für Freiflächenanlagen erhöhen: Projekte mit einer Größe bis zu 50 MW werden in den Ausschreibungen zugelassen. Mit der Anhebung von 20 auf 50 MW wird der besonders kostengünstige Ausbau im EEG gestärkt.“


Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (sog. „Überblickspapier“ als PDF, S. 4)

„Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen ausweiten: Die sogenannten benachteiligten Gebiete der Landwirtschaft werden grundsätzlich für die Förderung klassischer PV-Freiflächenanlagen geöffnet. Allerdings haben die Länder eine Opt-Out-Option, wenn ein bestimmter Anteil landwirtschaftlich genutzter Flächen durch PV-Anlagen überschritten wird. Dieser Schwellenwert ist so angesetzt, dass die Ziele für den PV-Ausbau erreicht werden können. Ergänzend können die Länder bestimmte „weiche“ Schutzgebiete in den benachteiligten Gebieten ausschließen.“


Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (sog. „Überblickspapier“ als PDF, S. 4)

„Mindestkriterien für PV-Freiflächenanlagen einführen: Im Hinblick auf die Naturverträglichkeit des PV-Ausbaus werden naturschutzfachliche Mindestkriterien eingeführt. Diese bundesweiten Kriterien gelten zukünftig für alle geförderten PV-Freiflächenanlagen. Sie adressieren beispielsweise den maximalen Bedeckungsgrad der Fläche, die Durchgängigkeit für Tierarten oder Vorgaben für Reinigungsmittel. Die Kriterien sind somit ein Mehrwert für den Naturschutz und die Akzeptanz der Photovoltaik in der Fläche. Zugleich wurde bei der Ausgestaltung Wert daraufgelegt, dass die Kriterien für die Projektierer gut umsetzbar sind. Das wird unter anderem dadurch sichergestellt, dass der Anlagenbetreiber aus einer Liste von fünf Kriterien drei auswählen kann, die auf seine Gegebenheiten vor Ort besonders gut passen. Dabei kann der Anlagenbetreiber auch Mindestkriterien wählen, die bereits aufgrund technischer oder baulicher Besonderheiten erfüllt werden. Ebenso können die Mindestkriterien als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen berücksichtigt werden, soweit sie naturschutzrechtlich hierzu geeignet sind.“


Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (sog. „Überblickspapier“ als PDF, S. 4)

„Agri-PV und weitere besondere Solaranlagen angemessen fördern: Es wird ein eigenes Untersegment mit einem eigenen Höchstwert von 9,5 ct/kWh für besondere Solaranlagen (Agri, Floating, Moor, Parkplatz) in den Ausschreibungen für PV-FFA eingeführt. Die bisherigen Boni setzten keine angemessenen Anreize und werden gestrichen. Mit dem eigenen Untersegment kann Agri-PV aus der Nische herauswachsen.“


Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (sog. „Überblickspapier“ als PDF, S. 4)

„Menge besonderer Solaranlagen aufwachsen lassen: Es wird ein schrittweiser Aufwuchs der Ausschreibungsmengen für besondere Solaranlagen im Rahmen der bestehenden Freiflächenausschreibungen auf bis zu 2.075 MW pro Jahr eingeführt. In Summe geht damit aber keine Erhöhung der Mengen in der Freiflächen-Ausschreibung einher.“


Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (sog. „Überblickspapier“ als PDF, S. 4)

„Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen angemessen beschränken: Der zusätzliche Zubau von Photovoltaik auf landwirtschaftlich genutzten Flächen wird auf ein Maximum von 80 Gigawatt bis 2030 beschränkt. Es wird im EEG klargestellt, dass mindestens 50 % der PV auf, an oder in Gebäuden oder Lärmschutzwänden errichtet werden soll. Es ist im Sinne der Akzeptanz, wenn vorbelastete Flächen für den Ausbau in besonderem Umfang erschlossen werden.“


Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (sog. „Überblickspapier“ als PDF, S. 4)

Wann gilt das Solarpaket 1?

Seit dem 16.5.2024

Nach einer Pressemeldung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz verabschiedeten Bundestag und Bundesrat das Solarpaket am 26.4.2024. Laut der Webseite der Bundesregierung wird das Gesetzespaket „größtenteils am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten“. Es wurde im Bundesgesetzesblatt am 15.5.2024 mit der Bundesgesetzesblatt-Nummer (BGBl.-Nr.) 151 veröffentlicht.


Quellen:
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (Pressemeldung)
Bundesregierung.de
Bundesgesetzesblatt

Was bedeutet das Gesetzespaket für Sie?

Luana-Kund:innen profitieren von dem Solarpaket 1

  • 3 Vorteile. Was das Gesetztespaket für Sie nun konkret bedeutet. 1: Erschließung des wohnugswirtschaftlichen Marktes für PV-Lösungen. 2: Entbürokratisierung: Schnellere Umsetzung von Projekten & Planungssicherheit. 3: Erhöhung der Wirtschaftlichkeit & Steigerung der Attraktivität Strom ins öffentlich Netz einzuspeisen (+1,5 ct/kWh).
Bild oben: „Drei Vorteile des Solarpakets 1“ © Luana AG, 2024

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Solarpaket 1 auch für Kund:innen der Luana AG zahlreiche Vorteile bietet. Was das Gesetzespaket nun konkret für Sie bedeutet, sind aus unserer Perspektive folgende 3 Aspekte:

  • Erschließung des wohnungswirtschaftlichen Marktes für PV-Lösungen
  • Entbürokratisierung: Schnellere Umsetzung von Projekten & Planungssicherheit
  • Erhöhung der Wirtschaftlichkeit & Steigerung der Attraktivität Strom ins Netz der öffentlichen Versorgung einzuspeisen (Erhöhung der Vergütung um 1,5 ct/kWh)

Den letzten Punkt (Erhöhung der Wirtschaftlichkeit), erläutern wir gern anhand einer Beispiel-Rechnung

Was sind schon 1,5 Cent?

Eine Beispiel-Rechnung

  • Was sind schon 1,5 Cent? Zusatzeinnahmen von über 10.000,– € in 20 Jahren*. *Bei einer Photovoltaik-Anlage mit 100 kWp und den Annahmen von 40 % Netzeinspeisung (ca. 35.000 kWh) p.a. und 20 Jahren Vertragslaufzeit.
Bild oben: „Was 1,5 cent ausmachen“ © Luana AG, 2024

Beispiel 100 kWp-Photovoltaikanlage

Folgende Annahmen haben wir für unsere Beispiel-Rechnung getroffen:

  • Eine 100 kWp-Photovoltaikanlage speist ca. 40 %* p.a. ins öffentliche Netz ein.
  • Daraus ergibt sich eine jährliche Netzeinspeisung von ca. 35.000 kWh.*
  • Die zusätzliche Einnahme beträgt 1,5 Cent** (genauer: 1,5 ct/kWh; durch Solarpaket 1).

Beispiel-Rechnung:

  • 35.000 kWh x 1,5 Cent** = 525,– € (jährliche Zusatzeinnahmen durch Solarpaket 1)
  • Bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren (525,– € x 20 Jahre = 10.500,– €) ergibt sich bei dieser Beispiel-Anlage mit 100 kWp und ca. 35.000 kWh Netzeinspeisung p.a. eine zusätzliche Einnahme** von über 10.000,– € durch das Solarpaket 1.

*Eine Netzeinspeisung von ca. 40 % für dieses Beispiel ist nach unseren Erfahrungen ein sowohl ökologischer als auch ökonomischer Wert und deckt sich mit relevanten Durchschnittswerten. Der angegebene Wert der tatsächlichen Stromerzeugung für die Netzeinspeisung, in diesem Fall 35.000 kWh, ist für Laien vermutlich nicht nachvollziehbar, da die Leistung der Anlage (100 kWp) häufig fälschlicherweise mit der erzeugten Energie gleichgesetzt wird. Tatsächlich kann dieser Wert jedoch stark variieren und ist u.a. vom Standort und der Art und Neigung der Module abhängig.

**Die angenommene zusätzliche Einnahme i.H.v. 1,5 ct/kWh erschließt sich aus der Seite 1 des sog. „Überblickspapieres“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Dort steht: „Für größere Solaranlagen ab 40 Kilowatt (kW) auf Dächern wird die Förderung um 1,5 ct/kWh angehoben (…)“.


Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (sog. „Überblickspapier“ als PDF)

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